Bußgeldkatalog 2026

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Geschwindigkeit
8  Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
 
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
StVO § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5; § 19 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
100 €
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung
StVO § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 €
9  Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten
StVO § 3 Abs. 1 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
9.1  um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Tabelle 1 Buchstabe a
9.2  um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
Tabelle 1 Buchstabe b
9.3  um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen
Tabelle 1 Buchstabe c
10  Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen
StVO § 3 Abs. 2a; § 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
11  Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
StVO § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nr. 3; lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3; lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241) Spalte 3 Nr. 3; lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 2 Nr. 2 Satz 1; lfd. Nr. 49 (Zeichen 274); lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2); § 49 Abs. 3 Nr. 4; § 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1; § 49 Abs. 3 Nr. 5
 
11.1  Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Tabelle 1 Buchstabe a
11.2  kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
Tabelle 1 Buchstabe b
11.3  anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen
Tabelle 1 Buchstabe c

Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen
 
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art

lfd. Nr. Über-
schreitung
in km/h
Regelsatz in EURO
bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.1.1 bis 10 20 € 15 € - -
11.1.2 11 - 15 30 € 25 € - -
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.
11.1.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 80 € 70 € - -
11.1.4 16 - 20 80 € 70 € - -
11.1.5 21- 25 95 € 80 € - -
11.1.6 26 - 30 140 € 95 € 1 -
11.1.7 31 - 40 200 € 160 € 1 1
11.1.8 41 - 50 280 € 240 € 2 1
11.1.9 51 - 60 480 € 440 € 3 2
11.1.10 über 60 680 € 600 € 3 3

b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

lfd. Nr. Über-
schreitung
in km/h
Regelsatz in EURO
bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1 bis 10 35 € 30 € - -
11.2.2 11 - 15 40 € 35 € - -
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.
11.2.3 bis 15
für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
160 € 120 € - -
11.2.4 16 - 20 160 € 120 € - -
11.2.5 21- 25 200 € 160 € 1 -
11.2.6 26 - 30 280 € 240 € 1 1
11.2.7 31 - 40 360 € 320 € 2 1
11.2.8 41 - 50 480 € 400 € 3 2
11.2.9 51 - 60 600 € 560 € 3 3
11.2.10 über 60 760 € 680 € 3 3

c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Fahrzeuge

lfd. Nr. Über-
schreitung
in km/h
Regelsatz in EURO
bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb | außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1 bis 10 15 € 10 € - -
11.3.2 11 - 15 25 € 20 € - -
11.3.3 16 - 20 35 € 30 € - -
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.
11.3.4 21 - 25 80 € 70 € - -
11.3.5 26 - 30 100 € 80 € - -
11.3.6 31 - 40 160 € 120 € 1 -
11.3.7 41 - 50 200 € 160 € 1 1
11.3.8 51 - 60 280 € 240 € 2 1
11.3.9 61 - 70 480 € 440 € 3 2
11.3.10 über 70 680 € 600 € 3 3
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